Der Kl. unterzog sich in den Jahren 1983 und 1984 der zweiten juristischen Staatsprüfung, die er am 31. 7. 1984 mit “befriedigend” bestand. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht: Die mündliche Prüfung am 31. 7. 1984 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission Dr. X habe gegen das Gebot der Fairneß und der Unvoreingenommenheit verstoßen. Er habe das Vorgespräch mit der Bemerkung beschlossen: “Jetzt wollen wir aber mal voranmachen, wir erwarten von Ihnen heute Glanzleistungen, und eines kann ich Ihnen jedenfalls sagen - wie würde man das beim Kommiß ausdrücken - Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen." Diese Bemerkung habe ihn - den Kl. - entmutigt.
Die auf Wiederholung der mündlichen Prüfung gerichtete Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg.
OVG Münster, Urteil vom 05.12.1986 -
22 A 780/85,
NVwZ 1988, 458
Sehr schön:
In seiner dienstlichen Äußerung hat Dr. X diese Bemerkung zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern erklärt, keine konkreten Vorstellungen vom Inhalt des Gesprächs zu haben. Er hat jedoch ausgeführt, es möge zutreffen, daß er sich so geäußert habe, weil er entsprechende Wendungen gelegentlich gebrauche.
Sympathischer Zeitgenosse.
Das OVG Münster fand keinen Gefallen an der Formulierung:
Die umgangssprachliche Formulierung “auf dem Zahnfleisch gehen" bezeichnet einen Zustand äußerster, bis zur Hilflosigkeit gehender Erschöpftheit nach vorheriger Überforderung. Wird jemandem eine zum “Gehen auf dem Zahnfleisch” führende Behandlung angekündigt, kann er daraus entnehmen, daß er überzogenen, ihn “klein machenden", wenn nicht gar schikanösen Anforderungen ausgesetzt werden soll. Eine solche Äußerung, selbst wenn sie anders gemeint gewesen und in guter Absicht erfolgt sein sollte, trug nicht zu einer Verbesserung der Prüfungsatmosphäre bei. Sie war im Gegenteil dazu geeignet, den Kl. erheblich zu beunruhigen, ihm den Mut zu nehmen oder doch zumindest ihn am Wohlwollen des Ausschußvorsitzenden zweifeln zu lassen und in seiner Entschlossenheit zur Herbeiführung des angestrebten vollbefriedigenden Prüfungsergebnisses zu beeinträchtigen.