Roland Reuß in der FAZ zum vorgeschlagenen gesetzlich verankerten Zweitveröffentlichungsrecht:
Was ist mit „unabdingbarem Zweitveröffentlichungsrecht“ gemeint? Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hatte in ihrer Stellungnahme zur Prüfbitte des Bundesjustizministeriums den Köder ausgeworfen: „Als zwingende Regelung im Urhebervertragsrecht sollte wissenschaftlichen Autoren nach einer angemessenen Embargofrist ein unabdingbares und formatgleiches Zweitveröffentlichungsrecht für ihre Aufsätze und unselbständig erschienenen Werke eingeräumt werden. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Der Wissenschaftler erhält durch das Zweitveröffentlichungsrecht die Möglichkeit, selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus.“
Was hier pathetisch gefordert wird, schwächt in Wahrheit die Position des Autors. Denn wenn der Autor einem Verlag, der in seine Publikation investiert, kein zeitlich begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht mehr anbieten kann, wird seine Souveränität nicht gestärkt, sondern beschnitten. Er verliert seine Vertragsfreiheit. Das Investitionsrisiko des Verlags wird zu groß und dem Autor wird nur übrig bleiben, seine unlektorierten und unbeworbenen Schriften im ach so überschaubaren Netz allein „sichtbar“ zu machen.
Man sieht sie förmlich vor sich, die Verlage, wie sie nach Inkrafttreten einer solchen Regelung keinerlei Schriften mehr veröffentlichen, weil durch die drohende Zweitveröffentlichung nach der Embargofrist das wirtschaftliche Risiko untragbar geworden ist. Niemand wird mehr Gedrucktes kaufen, weil alle auf die zeitversetzte Zweitveröffentlichung des Autors warten. So wie es bekanntlich heute schon so ist, dass nichts Gedrucktes verkauft wird, was gleichzeitig - etwa im Wege des "grünen Weges" - frei im Netz verfügbar ist.
Man fragt sich: glaubt Roland Reuß wirklich, was er da schreibt? Hilft er seiner Sache mit einer derartig hanebüchenen Argumentation?
Dieser Kommentar bringt eine weitere wichtige Erkenntnis in Erinnerung:
Zudem wird das „Investitionsrisiko“ der Verlage in der Masse der Publikationen immer auf den Autor abgewälzt, er ist es, der Drittmittel und Publikationskostenzuschüsse einwirbt, er ist es, der die ersten Exemplare seiner Veröffentlichung finanziert, und vom Verlag nur selten und kaum kostendeckende Erlöse zurückfließen. Würden Verlage bei Dissertationen, Tagungsbänden und anderen Erzeugnissen das volle Publikationsrisiko übernehmen und ein angemessenes Autorenhonorar zahlen, wäre die Argumentation zugunsten ausschließlicher Verwertungsrechte wenigstens nachvollziehbar, so aber ist die ewige Mär nur ärgerlich, denn wissenschaftliche Autoren und Herausgeber treten ohne Honorar alle Rechte ab und übernehmen – neben dem Lektorat – selbst auch einen Gutteil der Publikationskosten.
Laut Statistischem Bundesamt erwirbt fast jeder dritte Uniabsolvent und fast jeder zehnte Absolvent einer Fachhochschule einen Doktortitel. [...] Nur gut sieben Prozent der Promovierten beenden eine Habilitation. Und nur 40 Prozent aller Habilitierten werden auf eine Professur berufen.
Wir rechnen überschlägig nach und reiben uns verwundert die Augen: Können diese Zahlen wirklich stimmen?
Corporate associates at Freshfields Bruckhaus Deringer will be able to work from home or job-share if the firm chooses to adopt an alternative working scheme set to be rolled out this autumn.
The magic circle firm is set to try out a new scheme that aims to find viable alternative working options for associates. Initially, the system -- which is being led by corporate head Mark Rawlinson -- will be limited to the firm's London corporate practice, but may be rolled out more widely if it proves successful.
Following a series of presentations made earlier this month, associates are now able to apply for four alternative working schemes on offer, which will run for one year from this autumn. The four schemes include a basic job-share whereby associates will pair up to divide their working week between them. There is also the option for associates to work off-site on a regular basis.
What possible motivation would one have to volunteer to "cover colleagues," presumably on little to no notice? What sort of "important arrangements" are associates allowed to have across the pond? Vacations? Family commitments? The death of a loved one? All things associates are expected to cancel/work around. It builds character.
Der Kl. unterzog sich in den Jahren 1983 und 1984 der zweiten juristischen Staatsprüfung, die er am 31. 7. 1984 mit “befriedigend” bestand. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht: Die mündliche Prüfung am 31. 7. 1984 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission Dr. X habe gegen das Gebot der Fairneß und der Unvoreingenommenheit verstoßen. Er habe das Vorgespräch mit der Bemerkung beschlossen: “Jetzt wollen wir aber mal voranmachen, wir erwarten von Ihnen heute Glanzleistungen, und eines kann ich Ihnen jedenfalls sagen - wie würde man das beim Kommiß ausdrücken - Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen." Diese Bemerkung habe ihn - den Kl. - entmutigt.
Die auf Wiederholung der mündlichen Prüfung gerichtete Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg.
In seiner dienstlichen Äußerung hat Dr. X diese Bemerkung zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern erklärt, keine konkreten Vorstellungen vom Inhalt des Gesprächs zu haben. Er hat jedoch ausgeführt, es möge zutreffen, daß er sich so geäußert habe, weil er entsprechende Wendungen gelegentlich gebrauche.
Sympathischer Zeitgenosse.
Das OVG Münster fand keinen Gefallen an der Formulierung:
Die umgangssprachliche Formulierung “auf dem Zahnfleisch gehen" bezeichnet einen Zustand äußerster, bis zur Hilflosigkeit gehender Erschöpftheit nach vorheriger Überforderung. Wird jemandem eine zum “Gehen auf dem Zahnfleisch” führende Behandlung angekündigt, kann er daraus entnehmen, daß er überzogenen, ihn “klein machenden", wenn nicht gar schikanösen Anforderungen ausgesetzt werden soll. Eine solche Äußerung, selbst wenn sie anders gemeint gewesen und in guter Absicht erfolgt sein sollte, trug nicht zu einer Verbesserung der Prüfungsatmosphäre bei. Sie war im Gegenteil dazu geeignet, den Kl. erheblich zu beunruhigen, ihm den Mut zu nehmen oder doch zumindest ihn am Wohlwollen des Ausschußvorsitzenden zweifeln zu lassen und in seiner Entschlossenheit zur Herbeiführung des angestrebten vollbefriedigenden Prüfungsergebnisses zu beeinträchtigen.
Hierzulande werden Blogs dagegen kaum als Instrumente für die Debatte über staats- und verfassungsrechtliche Themen genutzt, weder von Anwälten noch von Rechtswissenschaftlern. [...]
In den Vereinigten Staaten sei die juristische Blogkultur dadurch befördert worden, dass die Amerikaner ein stärkeres politisches Grundrechtsverständnis und die Verfassungsrechtler weniger Scheu vor der Beteiligung an politischen Kontroversen hätten. Da die Rechtswissenschaften in den Vereinigten Staaten methodologisch stark fragmentiert und die Grenzen zu anderen Disziplinen überdies recht durchlässig seien, gebe es in den Vereinigten Staaten eine wissenschaftliche Debattenkultur, die zum Bloggen regelrecht einlade. Der Wahrheits- und Wissenschaftsanspruch der deutschen Staatsrechtslehre und die auf Homogenität zielende Dogmatik vertrügen sich mit der Blogkultur, die ja von Opposition, Spontaneität und Zuspitzungen lebe, weniger gut.
Das trifft sicher nicht nur auf das Verfassungsrecht zu.
Nachtrag: Auch einige Blawgerkollegen haben sich des Themas angenommen, siehe hier, hier und hier.
Beim bodenständigen Versicherungsdampfer Capitol AG ist man längst nicht so innovativ wie beim US-Anbieter "WedSafe", der maßgeschneiderte Versicherungen gegen die Unbill am schönsten Tag des Lebens der Braut anbietet:
Most of the time, most weddings go pretty smoothly. But when something unexpected does go wrong, it can be frightening how quickly the costs can add up.
For wedding couples – or their parents – who have lovingly planned every detail and budgeted down to the last penny, even a relatively small loss can feel devastating, while a large loss or liability claim can bring true financial disaster.
Since 1999 WedSafe® has helped protect wedding couples and their families from the financial consequences of mishaps large and small. These are just a few examples of real wedding couples who experienced unforeseen problems – and were able to recover from significant financial losses thanks to their WedSafe insurance policies.
Die Beispiele zeigen, wie grausam das Leben sein kann.
Die Bürgerrechtler vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) werden am Freitag, 16. Juli 2010 um 12.00 Uhr beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung 2011 abgeben. Die Beschwerdeführer halten das zugrunde liegende Zensusgesetz für in Teilen verfassungswidrig. Zusammen mit der Beschwerdeschrift werden die Bürgerrechtler eine Unterstützerliste einreichen: Mehr als 13.000 Menschen befürworten die Verfassungsbeschwerde.
[Pressemitteilung des AK Vorrat]
Frage für die mündliche Prüfung: Verfassungsprozessuale Bedeutung der Unterstützerliste?
Die Satzungsversammlung - das Parlament der Anwaltschaft bestehend aus den gewählten Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sowie den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern - fordert eine umfangreichere Prüfungskompetenz bei der Verleihung von Fachanwaltstiteln. Sie hat in ihrer Sitzung vom 25. Juni beschlossen, den Gesetzgeber zu einer Ausweitung der Kompetenzen aufzufordern.
Gemäß § 24 der Fachanwaltsordnung sind die für die Verleihung zuständigen Vorstände der Rechtsanwaltskammern auf eine formale Prüfung der zugegangenen Antragsunterlagen beschränkt, was von Teilen der Satzungsversammlung bereits seit langem kritisiert wird. Diskutiert werden stattdessen zentral gestellte, einheitliche Klausuren zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse eines Fachanwalts.
On June 6, in Waterville, Washington, a 17-year-old girl attacked her 21-year-old brother with a "knife-edged barbecue spatula" after the two argued over how to make macaroni and cheese.
The girl told police that she was making the dish when her brother asked her if she was using butter. According to the police report, the two then "began to argue over the difference [between] real butter [and] margarine." (The report is not entirely clear as to who advocated for which substance.) The argument escalated, and shortly thereafter the brother called police to say that his sister had just tried to cut his neck with the sharp, serrated edge of the spatula. She was charged with assault on June 10.
UnterschiedlicheMedienberichten über einen interessanten Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Gericht hält die Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen im Hochulgesetz NRWs für verfassungswidrig und hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Neben der verfassungsrechtlichen Würdigung gibt es spannende verwaltungsrechtliche Anmerkungen. Das Gericht erläutert welche Auswirkungen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat. Sofern das Bundesverfassungsgericht die Normen des Hochschulgesetzes nicht für verfassungswidrig hält, wird die Klage begründet sein, da auch sonst einiges im Akkreditierungsverfahren nicht so gut gelaufen ist.
aus RN 163:
(b). Der Beklagte hätte mit seiner ablehnenden Entscheidung vom 14. April 2008 die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung nicht eingehalten und von der Ermächtigung nicht ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht (c). Dieser Mangel konnte auch nicht nachträglich durch den Ergänzungsbescheid vom 1. April 2010 ausgeräumt werden (d)
aus RN 194:
Der Beklagte ist zunächst nicht von einem richtigen Verständnis der ihm obliegenden Aufgabe ausgegangen, denn er ist davon ausgegangen und hat dies in den Gerichtsverfahren wiederholt bestätigt, dass die Agenturen zivilrechtlich handelten. Tatsächlich handelte er jedoch als Beliehener auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und sein Bescheid vom 14. April 2008 war ein Verwaltungsakt. Irrte der Beklagte sich somit bereits über die Rechtsnatur seines Handelns, so hat er von der Ermächtigung nicht ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht.
aus RN 197:
Der Bescheid vom 14. April 2008 enthält zudem keine nachvollziehbare Begründung der ablehnenden Entscheidung. Im Bescheid selbst wird nur das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt und wegen der Einzelheiten auf den Abschlussbericht verwiesen. In diesem wird im Anschluss an den Gutachterbericht ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass am 10. März 2008 der Fachausschuss die Nichtakkreditierung empfohlen habe und dass am 28. März 2008 die Akkreditierungskommission beschlossen habe, die Studiengänge nicht zu akkreditieren. Welche Erwägungen für die für die Entscheidung zuständige Akkreditierungskommission maßgeblich waren, wird nicht mitgeteilt.
aus RN 198:
Der Gutachterbericht selbst lässt auch nicht erkennen, dass die Gutachter den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt haben. Der Bericht beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Bewertung der Nachlieferungen der Hochschule und zählt einige aus Sicht der Gutachter vorliegende Mängel auf. Teilweise werden in Klammerzusätzen ergänzende Angaben gemacht. Die jeweiligen festgestellten Mängel werden aber nicht konkret benannt, sondern die Ausführungen bleiben im Ungefähren.
Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Hochschulgesetzes in NRW wird sich in der Praxis der Akkreditierungsagenturen einiges ändern müssen. Nicht begründete Bescheide gibt es nicht nur bei der Beklagten.
Unter dem Namen @martinagedeck wird auf Twitter live über die Präsidentenwahl berichtet - auch Indiskretes und falsche Vorab-Ergebnisse. Martina Gedeck ist tatsächlich Wahlfrau in der Bundesversammlung. Doch jemand treibt ein böses Spiel mit ihrem Namen.
Eine Fakultätsbibliothek mit zwei Millionen Bänden macht für sich allein bereits sprachlos. Zum Vergleich: Damit macht eine komplette Universitätsbibliothek hierzulande eine gute Figur. Tränen der bibliomanen Rührung fließen bei diesem Satz:
The law library’s reorganization is one piece of a larger project to modernize Harvard’s entire $165 million, 1,200-person library system.
The law school faculty adopted an open access policy in 2008, and one benefit has been its impact on the bottom line.
Palfrey explains: “When Laurence Tribe writes an article for a law review, he’s not trying to make any money off of it. He is seeking to improve the understanding of a legal doctrine or a legal theory. And yet on the other side of that, the publishing apparatus works at cross-purposes. [It] charges us money for our own work to reacquire back into libraries, and likewise, doesn’t make it freely available to people who might in fact use it.” On a practical level, open access works like this: A faculty member publishes her work in a peer-reviewed journal, but retains the copyright and deposits an author’s final version (post-peer-reviewed, but pre-copyedited and pre-formatted) in the repository known as DASH (Digital Access to Scholarship at Harvard), where anyone can access it on the Web.
Und schließlich darf man gespannt sein auf diese Entwicklung:
Jeff Goldenson, the laboratory’s designer and multimedia communications specialist, is experimenting with a Web application he developed called Stack View, which would allow the virtual browsing of library shelves. The Harvard Library Laboratory is also striving to make the library’s holdings more visible on Google and is developing a project called Shelf Life, which, as described by Dulin, “has the goal of exposing the richness of Harvard library holdings on the Web in a new and different way.” An early demo version is expected this summer.
An der Sonnenallee ist ein subtiler Streit um die wohl größte deutsche WM-Fahne ausgebrochen. Im Kiez gleich hinter dem Hermannplatz, wo viele arabischstämmige Berliner leben, prangt die schwarz-rot-goldene Fahne seit Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika weithin sichtbar an der Häuserfront. Aufgehängt wurde die zwanzig mal fünf Meter große Flagge von der Familie Mohammed.
So weit, so gut. Gelungene Integration, möchte man meinen. Doch da hat die Familie Mohammed die Rechnung ohne die Berliner Linke gemacht:
Doch seitdem die Fahne hängt, hat sich die Stimmung in der Sonnenallee merklich verändert. „Am Tag kommen Leute aus der linken Szene vorbei und beschimpfen uns“, sagt Bassal. Sie fordern Bassal auf, die Fahne abzuhängen und werfen ihm Nationalismus vor. Doch der schüttelt darüber den Kopf. „Darf ich nicht stolz auf Deutschland sein?“, fragt der eingebürgerte Ladenbesitzer. In den vergangenen Tagen ist die Lage eskaliert. Mehrmals versuchten Unbekannte die Fahne von der Häuserfront zu entfernen. Einmal wurde sie in Brand gesetzt, einmal verschaffte sich eine Gruppe Zugang zum Dach des Hauses und schnitt die Fahne ab. In der Nacht zu Freitag tauchten dann 16 schwarzgekleidete Leute auf und forderten den Ladenbesitzer erneut, die Fahne abzuhängen.
In einem aktuellen Verkehrsunfallprozess (leider noch nicht veröffentlicht) fährt der Beklagtenvertreter eine sehr kreative Begründung auf, warum die Ersatzverpflichtung seines Mandanten ausgeschlossen sein soll. Der Unfallhergang ist schnell erzählt. Spurwechsel im Innenstadtbereich als Kläger und Beklagter annähernd auf gleicher Höhe waren. Unfall wurde von hupendem Autokorso begleitet. Auch der Kläger hupte. Nach seiner Darlegung allerdings nicht aus Freude, sondern um den Beklagten zu warnen.
Die Haftung ist bereits gem. § 17 III StVG ausgeschlossen. Der Beklagte zu 1) fuhr unter Beobachtung aller nach den Umständen gebotenenen Sorgfaltspflichten. Nachdem der Kläger für den Beklagten zu 1) trotz mehrfacher Rück- und Seitenschau nicht sichtbar war, er den linksseitigen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich nach links orientiert hatte, war das Hupen des Klägers für ihn nicht als Warnsignal aufzufassen. Auch ein Idealfahrer hätte in der Situation des Beklagten zu 1) davon ausgehen müssen, dass das Hupen des Klägers einzig dem Zweck diente, seiner Freude über den Spielausgang Ausdruck zu verleihen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).
Die Pfalz beheimatet - soweit sich solche allgemeinen Feststellungen treffen lassen - einen fröhlichen und weltoffenen Menschenschlag, der viel Sinn für gesellschaftliches Zusammenleben und die Freuden der Zeit hat und dem dogmatischen Denken abgeneigt ist. [...]
Neben einem ausgeprägten Sinn für Toleranz besteht jedoch häufig ein allzu starkes und unangenehmes Selbstgefühl. In diesem „lautstarken“ Auftreten hat auch der „Pfälzer Krischer“ seinen Ursprung.
(Helmut Kohl, "Die politische Entwicklung in der Pfalz und das Wiedererstehen der Parteien nach 1945", Heidelberg 1958, S. 48, hier gefunden)
Wer kennt die Leitentscheidung zum Wesen des Vorderpfälzers?
Entscheidend ist so letztlich, ob sich eine Tätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen chrakteristischen Gepräge darzustellen vermag. (...) Unzulässig ist vor diesem Hintergrund aber etwa die Graduierung der Absolventen von FH-Studiengängen als Wirtschaftjurist, die keine den Vorgaben des DRiG und der Juristenausbildungsgesetze der Länder entsprechende rechtswissenschaftlich fundierte Ausbildung erhalten haben. Bei der Verwendung dieser die Erfüllung allgemeiner juristischer Mindeststandards und darüber hinaus noch eine besondere juristische Sachkompetenz auf Gebieten des - privaten und öffentichen - Wirtschaftsrechts signalisierenden Bezeichnung handelt es sich um einen die Öffentlichkeit täuschenden Etikettenschwindel.
Heute war der Verkaufsstart für das neue iPhone 4. Wer sich heute auch wirklich eines beschaffen wollte, brauchte äußerst starke Nerven. Sämtliche T-Punkte gaben im Vorfeld an, gar keine "frei verkäuflichen" (=ohne Reservierung erhältlichen) iPhones mehr zu haben. Einzig der Apple-Store in Frankfurt sagte am Vortag, dass es ein begrenztes Kontigent dort gäbe, man jedoch zeitig auftauchen müsse. Wer diesen Rat beherzigt hat, war gekniffen. Um 8 Uhr begann der Verkauf und einige Fans waren bereits am Vortag angereist. Dennoch war die Schlange sehr überschaubar. Problematisch war nur, dass es bei der Aktivierung Probleme gab und somit jeder iPhone-Kauf ca. 30-50 Minuten dauerte.
Das Beschaffungsproblem blieb allerdings nicht die einzige Schwierigkeit. Zahlreiche Käufer klagen über gelbe Flecken im Display und Empfangsprobleme. Auch das ...jurabilis! vorliegende iPhone 4 zeigt diese Fehler. Die Flecken lassen sich leider nur schwer fotografieren. Dennoch sind sie auf den letzten beiden Bildern erkennbar.
Probleme gibt es auch beim Empfang. Beim neuen iPhone sind die Antennen in der Metallumrandung des Handys verbaut. Hält man das iPhone nun in der Hand, nehmen die Empfangsbalken stetig ab. Legt man es wieder aus der Hand, nehmen die Balken zu.
Laut den ersten Verlautbarungen im Netz, soll es sich hierbei nur um ein Softwareproblem handeln. Der Empfang würde sich tatsächlich nicht verschlechtern, nur die Balken würden abnehmen. Im Verlauf des Tages gab es bereits ein erstes Update von Apple, was -jedenfalls bei dem hier vorliegenden iPhone- nicht geholfen hat. Hinzu kommt, dass es bei dem uns vorliegenden Telefon immer wieder zu Gesprächsabbrüchen und Verbindungsfehlern kommt.
Hinsichtlich der Flecken gab ein "Apple Insider" zuletzt an, dass sich das Problem womöglich selbst lösen könnte. Die Flecken sollen durch den schnellen Produktionsprozess enstanden sein, der nicht genug Zeit für die Oxidation der gebrauchten Komponenten gelassen habe. Nach ein paar Tagen Nutzung, soll diese dann vollständig abgeschlossen sein, so dass die Flecken wieder verschwinden.
Ich werde berichten, wie es mit dem hier vorliegenden Handy weiter geht.
Kommentare
Sa, 31.07.2010 22:14
Sind Sie ta [...]
Sa, 31.07.2010 16:59
Selbstrefle [...]
Fr, 30.07.2010 22:04
Oder bist D [...]
Fr, 30.07.2010 10:21
Dieser Blog [...]